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Tarifseite: Continentale Krankenversicherung Tarif "AV-P"

Tarif AV-P
Personenkreis
Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen bis zu einem Eintrittsalter von 43 Jahren.
Das Eintrittsalter errechnet sich aus "Kalenderjahr abzüglich Geburtsjahr".

Abschluss zu anderen Tarifen
Der Tarif AV-P kann - mit Ausnahme des Tarifs SGR1 - zu jeder für das Neugeschäft geöffneten Krankheitskostenversicherung der Continentale Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Wird gleichzeitig zu dem Tarif AV-P der Tarif V bzw. VA von Personen mit Krankentagegeldbedarf abgeschlossen, so gilt das Optionsrecht auch für das Krankentagegeld.
Voraussetzung ist, dass das Krankentagegeld bedarfsgerecht - mindestens aber in Höhe von 5,- EUR - versichert wird.

Wird bei Ausübung der Option von Selbstständigen eine Tarifstufe mit einer kürzeren Karenzzeit als 21 Tage beantragt, ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich und Wartezeiten sind einzuhalten.
Voraussetzung für dieses Optionsrecht ist, dass im Falle eines Berufswechsels der nach Beendigung des Optionstarifs ausgeübte Beruf im Rahmen unserer Geschäftsgrundsätze versicherbar ist.

Bei Personen ohne Krankentagegeldbedarf ist der Abschluss eines Krankentagegeldes nicht möglich. Gleichwohl gilt das Optionsrecht für diesen Personenkreis, wenn bei erstmaligem Bedarf (z.B. Eintritt ins Berufsleben) ein Krankentagegeld im Rahmen der Annahmerichtlinien versichert wird.

Umtarifierungen in die Tarife ECONOMY und CB
Bei einer Niedrigertarifierung in die Tarife ECONOMY und CB darf der Tarif AV-P nicht (erneut) abgeschlossen und nicht beibehalten werden. Auch eine Anwartschaftsversicherung für den wegfallenden Teil des Versi-cherungsschutzes darf nicht abgeschlossen werden.

Optionsrecht
Für die versicherte Person besteht das Recht, ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten in eine Krankheitskostenversicherung mit höheren Leistungen, in die private Pflegepflicht- und in die Pflegezusatzversicherung zu wechseln.

Das Recht kann wahrgenommen werden, wenn

- die Versicherung nach diesem Tarif ununterbrochen vier oder zwölf volle Kalenderjahre bestanden hat, oder
- die versicherte Person 45 Jahre alt wird, sofern der Tarif nicht bereits zwölf volle Kalenderjahre bestanden hat, oder
- der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einen weiteren Zeitpunkt vereinbart hat, zu dem ein Wechsel erfolgen kann.

Dieser weitere Wechselzeitpunkt kann nur bei Antragstellung vom Versicherungsnehmer festgelegt werden und

- ist auf den 1. eines Monats zu legen;
- darf nicht innerhalb der ersten 12 Monate ab dem technischen Versicherungsbeginn liegen, um Wartezeiten nicht zu umgehen;
- darf nicht außerhalb der maximalen Laufzeit der Option liegen.

Dieser weitere Zeitpunkt kann auch auf das Ereignis "Ende der Versicherungspflicht bzw. des Anspruchs auf Familienversicherung" festgelegt werden.

Beendigung des Tarifs AV-P
Der Tarif AV-P besteht längstens für zwölf volle Kalenderjahre und endet spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person 45 Jahre alt wird.

Darüber hinaus endet der Tarif AV-P, wenn

- die versicherte Person die Option ausübt, unabhängig davon zu welchem Zeitpunkt das Optionsrecht wahrgenommen wird;
- keine Krankheitskostenversicherung mehr besteht.

Umtarifierungen aus den Tarifen AV/AV1 in den Tarif AV-P
Bei einem Statuswechsel ist zu diesem Zeitpunkt die Umtarifierung aus dem Tarif AV1 in den Tarif AV-P (bei bestehender Krankheitskostenversicherung) ohne Risikoprüfung möglich.

Bei allen anderen Umtarifierungen aus dem Tarif AV1 in den Tarif AV-P ist eine Risikoprüfung nach Aktenlage durchzuführen. Da die Risikobewertung nach Aktenlage nicht immer möglich ist (z.B. bei Ergänzungsversicherungen), ist in diesen Fällen eine Gesundheitsbestätigung (1e.2662) mit folgendem Wortlaut ausreichend:
"Ich bestätige, dass die zu versichernden Personen zurzeit gesund sind, sich der Gesundheitszustand seit Bestehen des Tarifs AV1 nicht geändert hat, eine ambulante oder stationäre Behandlung oder eine zahnärztliche/kieferorthopädische Behandlung weder begonnen noch beabsichtigt noch durch einen Behandler angeraten wurde und Pflegebedürftigkeit nicht besteht.
Ich bestätige ferner, dass nicht mehr als ein Zahn fehlt, der nicht ersetzt ist, und dass das Gebiss nicht mit künstlichen Zähnen, Brücken, Kronen, Zahnprothesen versorgt ist, die älter als 10 Jahre sind.
Bereits dem Versicherer bekannte Erkrankungen werden bei der Risikobewertung berücksichtigt."

Kann diese Bestätigung nicht abgegeben werden, ist die Beantwortung der Antragsfragen zum Gesundheitszustand erforderlich.

Besondere Bedingungen AZ
Der Tarif AV-P kann auch zu Krankheitskostentarifen bestehen, die in der Ausprägung "AZ" bestehen